Jahreswechsel – Alle Jahre wieder Zeit zur Überprüfung von Arbeitsverträgen

Pressemeldung der Firma Industrie- und Handelskammer des Saarlandes

Zum 01.01.2017 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 8,84 Euro je Zeitstunde angestiegen. Damit verringert sich bei geringfügigen Beschäftigungen (sog. 450-Euro-

Jobs) die maximale Arbeitszeit eines Minijobbers. Soll deren Status erhalten bleiben, müssen unter Umständen zeitnah Korrekturen am Arbeitsvertrag vorgenommen werden.

Außerdem trat bereits zum 01.10.2016 eine Änderung von § 309 Nr. 13 Bürgerliches Gesetzbuch in Kraft. Danach sind Schriftformklauseln in seit diesem Zeitpunkt geschlossenen Arbeitsverträgen unwirksam, die die Geltendmachung von Ansprüchen betreffen (Ausschlussfristen). Die Verträge bedürfen einer Anpassung. Für die Geltendmachung von Ansprüchen und Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis ist seit diesem Zeitpunkt die Textform (z.B. Fax, E-Mail) ausreichend.­­­­­

Alle Themen der Ausgabe:

Jahreswechsel – Alle Jahre wieder Zeit zur Überprüfung von Arbeitsverträgen

Änderungen für Minijobber durch das Flexirentengesetz

Das ändert sich im neuen Jahr

LAG Berlin – Brandenburg: Praktikum als Arbeitsverhältnis

Verlängerung der Probezeit im Ausbildungsverhältnis

Kumulierte Treueboni mit Stichtagsregelung

Abmahnung verfällt nicht

Versuchter Diebstahl: Außerordentliche Kündigung eines Lehrlings

Außerordentliche Verdachtskündigung bei Pflichtverletzung

Außerordentliche Kündigung nach betrügerischer Lohnauszahlung

Arbeitszeugnis: Wahrheit geht vor Wohlwollen

Vergleichstitel über gute Zeugnisbewertung nicht vollstreckbar

VERANSTALTUNGEN

Saarbrücker Rechtsforum „Justizirrtümer im Strafprozess“

3. Tag der IT-Sicherheit

EU-Datenschutz-Grundverordnung



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Jan12

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