Ab 1. Juli 2014: Neue Meisterprüfungsverordnung im Schuhmacher-Handwerk

Pressemeldung der Firma Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Das Schuhmacher-Handwerk mit seinen rund 2.730 selbstständigen Betrieben erhält eine neue, zeitgemäße Meisterprüfungsverordnung. Sie tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Das mit der Novelle an die aktuellen Anforderungen angepasste Tätigkeitsspektrum der Schuhmachermeisterin und des Schuhmachermeisters umfasst beispielsweise die Anfertigung von Maßschuhen, das fußgerechte Bearbeiten von Maß- und Konfektionsschuhen sowie die Instandsetzung von Schuhen. In unserer Lebenszeit umrunden wir die Erde im Schnitt etwa viermal. Dass die Füße dafür wahre Wunderwerke der Natur sein müssen, versteht sich von selbst: 28 Knochen, 31 Gelenke, 29 Muskeln und 50 Bänder sorgen dafür, ein Leben lang gut zu Fuß zu sein. Für die Schuhmachermeister gilt es, allgemeine anatomische Gegebenheiten von Füßen und Beinen, aber auch allgemeine pathologische Besonderheiten des Stütz- und Bewegungsapparates zu kennen und zu berücksichtigen.

Bei dem Schuhmacher-Handwerk handelt es sich um ein zulassungsfreies Handwerk. Dies bedeutet, dass die bestandene Meisterprüfung – anders als bei zulassungspflichtigen Handwerken – für die selbstständige Berufsausübung nicht obligatorisch ist. Die Handwerksordnung sieht jedoch die Option einer freiwilligen Meisterprüfung vor. Der „freiwillige“ Meisterabschluss ist ein Ausweis gegenüber anderen Selbstständigen im Schuhmacher-Handwerk für eine herausgehobene Qualifikation und stellt zugleich ein verlässliches Gütesiegel für die Kunden dar, das für handwerkliches Können und Kundenorientierung steht.

Der Text der neuen Meisterprüfungsverordnung vom 3. März 2014 (BGBl. I S. 220) kann in Kürze hier als Download-Datei abgerufen werden.



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Mrz12

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