Urteil betrifft nicht klassische Zeitarbeit

iGZ reagiert auf Senatsbeschluss zu vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung

Pressemeldung der Firma iGZ Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.

„Das Urteil des siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts zum Begriff ,vorübergehend‘ in der Arbeitnehmerüberlassung betrifft nicht die klassische Zeitarbeit, in der die Einsätze von Flexibilität und wechselnden Einsätzen gekennzeichnet sind“, reagierte iGZ-Geschäftsführer RA Dr. Martin Dreyer auf den Beschluss des BAG vom 10. Juli 2013. Er unterstrich damit die Individualität der am 10. Juli verhandelten Fallsituation:

Eine klare Absage erteilte der siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts dabei einem Arbeitgeber der beabsichtigte, eine Zeitarbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen. Das ist laut BAG jedenfalls nicht mehr „vorübergehend“. Der Streitfall verlangte keine genaue Abgrenzung des Begriffs „vorübergehend“. Der Antrag des Arbeitgebers, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur dauerhaften Einstellung der Zeitarbeitnehmerin gerichtlich zu ersetzen, wurde vom Bundesarbeitsgericht abgelehnt. Demnach könne der Betriebsrat des Kundenbetriebs seine Zustimmung zum Einsatz von Zeitarbeitnehmern verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen. Dreyer: „Es widerspricht allen üblichen Gepflogenheiten in der Zeitarbeitsbranche, jemanden dauerhaft als Ersatz für eine Stammkraft zu überlassen.“

Nach wie vor, so der iGZ, lässt der 7. BAG-Senat in seinem Beschluss offen, was genau der Begriff „vorübergehend“ im Sinne von § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bedeutet. Das BAG beschränkt sich darauf mitzuteilen, dass jedenfalls der zeitlich unbegrenzte Einsatz von Zeitarbeitnehmern nicht mehr vorübergehend im Sinne von § 1 AÜG ist.



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Dateianlagen:
    • iGZ-Geschäftsführer RA Dr. Martin Dreyer


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Jul11

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