Frei an Rosenmontag?

IHK: Generelle Arbeitspflicht - Ausnahme bei "betrieblicher Übung" möglich

Pressemeldung der Firma Industrie- und Handelskammer des Saarlandes

Mitunter besteht in Betrieben Unsicherheit zur Frage, ob Mitarbeiter an Rosenmontag auch ohne Urlaub der Arbeit fern bleiben können. Treffen Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder auch Tarifverträge hierzu keine abweichende Regelung, ist jeder Mitarbeiter laut IHK grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet. IHK-Justiziarin Heike Cloß: „Entgegen der Auffassung so manches Faasebooze ist Rosenmontag kein gesetzlicher Feiertag im Saarland, grundsätzlich besteht also eine Arbeitspflicht. Aber: Hat der Arbeitgeber an den Faschingstagen über mehrere Jahre einen freien Tag zur Verfügung gestellt, ist eine so genannte „betriebliche Übung“ entstanden, die es den Mitarbeitern gestattet, bezahlt der Arbeit fernzubleiben.“ Um eine solche betriebliche Übung anzunehmen, genügen in der Regel drei Jahre, in denen das Unternehmen seinen Mitarbeitern ohne erkennbaren Vorbehalt den Rosenmontag – oder auch Weiberfasching – als freien Tag überlässt; und damit das Vertrauen hervorruft, diese Vergünstigung werde auf Dauer gewährt. Aus einem solchen rein tatsächlichen Verhalten des Unternehmers kann eine rechtliche 3-Bindung entstehen, die einer Regelung im Arbeitsvertrag entspricht, so Cloß.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Industrie- und Handelskammer des Saarlandes
Franz-Josef-Röder-Straße 9
66119 Saarbrücken
Telefon: +49 (681) 9520-0
Telefax: +49 (681) 9520-888
http://www.saarland.ihk.de

Ansprechpartner:
Susanne Bartel (E-Mail)
Referentin
+49 (681) 9520-340



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Feb16

Comments are closed.