Verkauf von Feuerwerkskörpern im Einzelhandel

Pressemeldung der Firma Industrie- und Handelskammer des Saarlandes

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist an die Beachtung besonderer Vorschriften geknüpft. Nach Angaben der IHK Saarland muss jeder, der erstmals Feuerwerkskörper vertreiben will, dies beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, GB 3 Gewerbeaufsicht, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken, Fax: (06 81) 85 00 – 13 84, zwei Wochen vorher schriftlich anzeigen. Eine Anzeige genügt für die gesamte Dauer des Vertriebs, sie muss also nicht jährlich wiederholt werden.

Verkauf von Kleinfeuerwerk ab 29. Dezember möglich

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I (Kleinstfeuerwerk) dürfen während des ganzen Jahres verkauft werden, Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerk) nur in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember. Die Abgabe von Kleinfeuerwerk der Klasse II an Personen unter 18 Jahren ist unzulässig. Für die Abgabe und Verwendung von Feuerwerkskörpern der Klasse I beträgt die Altersgrenze zwölf Jahre. Alle pyrotechnischen Gegenstände müssen mit dem CE-Zeichen und einer Registriernummer gekennzeichnet sein. In der Werbung muss laut IHK ein Hinweis auf den Zeitraum des Verkaufs erfolgen.



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Industrie- und Handelskammer des Saarlandes
Franz-Josef-Röder-Straße 9
66119 Saarbrücken
Telefon: +49 (681) 9520-0
Telefax: +49 (681) 9520-888
http://www.saarland.ihk.de



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Dez22

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