TÜV Rheinland: Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist Pflicht
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Erfahrungen und Hinweise zum rechtssicheren Vorgehen / TÜV Rheinland berät bei verlässlicher Umsetzung
Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist seit September 2013 für Unternehmen verpflichtend. „Einige Unternehmen fassen diese Analyse als Chance auf und nutzen sie als Einstieg in ein zielgerichtetes betriebliches Gesundheitsmanagement. Andere stehen der Maßnahme sehr skeptisch gegenüber, da sie die Reichweite und Folgen nicht einschätzen können“, fasst Iris Dohmen, Betriebspsychologin bei TÜV Rheinland, ihre Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit Unternehmen aller Größen und verschiedener Branchen zusammen.
Welchen Nutzen eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen für die Unternehmen bringt, wird besonders deutlich, wenn die Ergebnisse in Form einer Risikoeinschätzung aufbereitet werden. Denn die Unkenntnis über psychische Belastungen der Mitarbeiter kann sich für Unternehmer zu einem Risiko entwickeln, das den Unternehmenserfolg gefährdet: Notwendige Verbesserungen bleiben aus und können zu mangelnder Motivation, verstärkter Fluktuation oder einem hohen Krankenstand der Mitarbeiter führen.
Ein Hindernis bei der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen ist die Uneinigkeit über das Vorgehen. Denn im ersten Schritt müssen sich Unternehmensleitung, Betriebsrat und Personalabteilung auf ein Konzept verständigen, das die Analysemethode, die Zeitschiene und die Kommunikationsstrategie umfasst. Betriebspsychologen können hier die für das Unternehmen passende Vorgehensweise und Methode vorschlagen und mit ihren Vor- und Nachteilen erläutern. So lassen sich Rechtsstreitigkeiten zwischen Betriebsrat und Unternehmensführung zum korrekten Vorgehen im Vorfeld vermeiden.
Blick auf soziale Beziehungen im Unternehmen
„Seit dem Jahr 2015 beobachten wir, dass die Gewerbeaufsicht bei den Kontrollen zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen sehr genau hinschaut. Es genügt bei Weitem nicht, nur eine Analyse durchzuführen. Aus den Ergebnissen müssen konkrete Maßnahmen abgeleitet und deren Erfolg evaluiert werden“, erläutert Dohmen. Für die Aufsichtsbehörden ist ebenfalls wichtig, dass bei der Erstellung auch Fachkräfte der Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt mitwirken. Zudem ist es erforderlich, alle Abteilungen und Tätigkeitsbereiche im Unternehmen in die Gefährdungsbeurteilung Psyche mit einzubeziehen. Dazu müssen nicht alle Mitarbeiter mitwirken, aussagekräftige Stichproben reichen aus. Externe Betriebspsychologen bringen die für die Befragung aller Hierarchieebenen notwendige Neutralität mit. Besonders im sensiblen Bereich der sozialen Beziehungen im Unternehmen und bei Fragen zum Führungsstil erhalten sie aussagekräftigere Informationen als bei Datenerhebungen durch eigene Mitarbeiter des Unternehmens. Bei der Ermittlung der psychischen Belastungen unter den Führungskräften zahlen sich die Erfahrung und der unvoreingenommene Blick der Externen ebenfalls aus.
Weitere Informationen unter www.tuv.com/abo-psychologie im Internet.
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