Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Vor ein paar Tagen haben wir mit der Serie “Regelwerke im Veranstaltungsbereich” begonnen und das Antidiskriminierungsgesetz vorgestellt. Nun ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (kurz: AÜG) an der Reihe.

Das AÜG ist anwendbar, wenn ein Entleiher (z.B. der Veranstalter) Arbeitnehmer des Verleihers (z.B. Zeitarbeitsfirma oder Sicherheitsdienst) ausleiht und bei sich arbeiten lässt.

Maßgeblich ist insbesondere, dass dann der Entleiher weisungsbefugt ist gegenüber dem Leiharbeitnehmer. Das bedeutet aber zugleich, dass der Entleiher auch für den Arbeitsschutz des ausgeliehenen Arbeitnehmers zuständig ist. Der Überlassungsvertrag muss in Schriftform geschlossen werden, der Verleiher braucht eine Erlaubnis der Arbeitsagentur.

Die Arbeitnehmerüberlassung ist abzugrenzen vom normalen Dienstvertrag: Der Veranstalter beauftragt den Sicherheitsdienst mit dem Aufbau der Biertischgarnituren. Die Mitarbeiter sind nur ihrem Chef gegenüber weisungsgebunden, nicht gegenüber dem Veranstalter. Sie bringen auch ihr eigenes Equipment mit usw.

Etwas vereinfacht kann man als Beispiel sagen:

• Wenn der Veranstalter dem Sicherheitsdienst den Auftrag erteilt, den Bauzaun rund um das Veranstaltungsgelände aufzustellen, der Sicherheitsdienst schickt nun seine Mitarbeiter auf das Gelände und die Mitarbeiter machen nun das, was ihr Einsatzleiter ihnen sagt, ohne dass sie Kontakt mit dem Veranstalter haben, dann kann es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag handeln.

• Kommen aber die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes auf das Gelände und warten auf Ansagen vom Veranstalter, was sie nun eigentlich tun sollen, dann könnte es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung handeln.

Sobald also der Veranstalter bspw.

• konkrete Arbeitsweisungen erteilt (wobei die Weisung des Arbeitgebers im arbeitsrechtlichen Sinne oftmals schwer zu unterscheiden ist von einer Bitte oder einer Vorgabe des Auftraggebers), und/oder

• der Veranstalter die fremden Mitarbeiter in seine Organisationsabläufe einbindet, und/oder

• den ankommenden Helfern Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellt,

dann kann eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegen = sollte diese Frage sorgfältig geprüft werden!

Relevanz dieses Regelwerkes im Veranstaltungsbereich, z.B.:

• Überlassung von Hands für den Aufbau und Abbau.

• Zurverfügungstellung von Helfern bei der Promotion, Technikern usw.

• Allgemein besteht die Möglichkeit einer Arbeitnehmerüberlassung immer dann, wenn angestellte Arbeitnehmer nicht im Hause ihres Betriebs arbeiten, sondern in einem anderen Betrieb bzw. für diesen anderen Betrieb.

Rechtsfolgen bei einem Verstoß (u.a.):

Je nach Einzelfall handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann (siehe § 16 AÜG).

Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 AÜG).

Thomas Waetke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Autor eventfaq

Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Schutt, Waetke - Rechtsanwälte
Kriegsstraße 37
76133 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 1205-00
Telefax: +49 (721) 1205-05
http://www.schutt-waetke.de

Ansprechpartner:
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
+49 (721) 120-500

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien. Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche. Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Aug21

Comments are closed.