Anerkennungsgesetz in Kraft getreten

Traublinger: "Kammern sind für handwerkliche Berufe zuständig"

Pressemeldung der Firma Handwerkskammer für München und Oberbayern

Am 1. April trat das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen („Anerkennungsgesetz“) in Kraft. Damit wird erstmals ein allgemeiner Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit zwischen einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und einer deutschen Referenzqualifikation geschaffen.

Antragsberechtigt sind alle Personen, unabhängig von ihrer Herkunft oder Staatsangehörigkeit, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben. Als Nachweis dient hierbei ein Prüfungszeugnis oder Befähigungsnachweis. Darüber hinaus muss der Antragsteller darlegen, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen. Diese Nachweispflicht gilt nicht für EU-Bürger sowie Bürger der Schweiz und des gesamten Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). „Die Handwerkskammern sind generell für alle handwerklichen Ausbildungsberufe, Meisterberufe und sonstigen, auf Bundes- oder Landesrecht beruhenden Fortbildungsabschlüsse, die mit dem Handwerk zu tun haben, zuständig. Die jeweilige örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers bzw. nach dem Ort, an dem er beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen“, erklärt Heinrich Traublinger, MdL a. D., Präsident der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern.

Bayerns Wirtschaftsminister Martin Zeil bedankt sich bei Präsident Traublinger: „Die bayerischen Handwerkskammern sind gerade in Zeiten wachsenden Fachkräftebedarfs wertvolle und hilfreiche Partner der Handwerksbetriebe: Um berufliche Qualifikationen bewerten zu können, sind Fachkompetenz, Praxiserfahrung und Nähe zu den Betrieben gefragt. Genau hierfür stehen unsere Handwerkskammern“, unterstreicht Zeil. Er betont, dass beim Handwerk nach dem bewährten Prinzip ‚von der Wirtschaft für die Wirtschaft‘ gearbeitet werde. „Auf dieser Grundlage entstehen jetzt für qualifizierte Leistungsträger über die Berufsanerkennung neue Chancen“, ergänzt der Wirtschaftsminister.

Die Handwerkskammer benötigt vom Antragsteller u.a. eine tabellarische Aufstellung über absolvierte Ausbildungsgänge und ausgeübte Erwerbstätigkeiten sowie einen Identitätsnachweis. Wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Berufsabschluss des Antragstellers und der deutschen Referenzqualifikation festgestellt werden, wird am Ende des Verfahrens eine vollständige Gleichwertigkeit bescheinigt. Ein deutscher Abschluss wird jedoch nicht verliehen und somit auch kein deutsches Prüfungszertifikat ausgehändigt.



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Apr04

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