Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit

Handwerk begrüßt BGH-Urteil

Pressemeldung der Firma Handwerkskammer Karlsruhe

Die Handwerkskammer Karlsruhe begrüßt das Urteil des Bundesgerichtshofes zum Thema Schwarzarbeit. Der BGH geht klar und deutlich von einer Gesamtnichtigkeit vertraglicher Vereinbarungen aus, bei denen beide Vertragsparteien gegen die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen. Eine Teilnichtigkeit allein für die Absprache, keine Rechnung für die Werkleistung zu stellen, würde nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten. Denn dann wäre in der Konsequenz Schwarzarbeit praktisch ohne Risiko, was dem Schutzzweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und dem allgemeinen Rechtsempfinden zuwider läuft.

Hinzu kommt, dass bei Schwarzarbeit an der falschen Stelle gespart wird. Wer einen Fachbetrieb beauftragt, bekommt nicht nur die Gewährleistung, sondern auch eine qualifizierte Ausführung.

Ferner ist es möglich, die Arbeitskostenanteile der Handwerkerrechnung steuerlich geltend zu machen – 20% bis max. 6.000 Euro Arbeitskosten können geltend gemacht werden.

Der Bundesgerichtshof entschied zu einem Fall, bei dem die Parteien des Ausgangsverfahrens eine Schwarzarbeitsabrede dahingehend getroffen hatten, dass eine Werkleistung ohne Rechnung gegen einen Werklohn von 1.800 Euro erbracht werden sollte. Die Vereinbarung zielte auf eine Hinterziehung der Umsatzsteuer. Später machte die Auftraggeberin Gewährleistungsansprüche wegen festgestellter Mängel geltend.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Handwerkskammer Karlsruhe
Friedrichsplatz 4-5
76133 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 1600-0
Telefax: +49 (721) 1600-199
http://www.hwk-karlsruhe.de



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Aug02

Comments are closed.